Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
Literatur: Brangsch, Die Bedürfnisprüfung nach § 157 ZPO, DRiZ 1951, 125; Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975, 109; v. Coelln/Gräfe, Rechtsbeistand und Prozessagent, NWB F. 30, 533; Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009.
I. Prozessagenten
1. Normadressaten
1Die bisherige Regelung des § 11 über Prozessagenten ist aufgehoben worden. Zum Zwecke des Bestandsschutzes ist eine entsprechende Regelung in § 157 Abs. 1 aufgenommen worden. Nach seinem Wortlaut war § 11 a. F. ausdrücklich an Prozessagenten adressiert, denen „vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht aufgrund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gestattet worden ist".
2Die Prozessagenten bilden keine eigenständige Berufsgruppe; sie gehören vielmehr der Gruppe der Rechtsbeistände an, deren Befugnisse zur Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten sich nach dem RBerG bestimmte (Art. 1 § 1 RBerG). Die im Anschluss an die preußische Verwaltungsübung verwendete Bezeichnung „Prozessagent" dient lediglich der Kennzeichnung der einem Rechtsbeistand durch Anordnung der Justizverwaltung gestatteten besonderen Funktion de...