Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 304.
I. Allgemeines
1§ 151 regelt die Vollstreckung rechtskräftig verhängter berufsgerichtlicher Maßnahmen und der festgesetzten Verfahrenskosten.
2Als Sondervorschrift wird § 151 durch einige mit dem berufsgerichtlichen Verfahren vereinbare Vollstreckungsregelungen der StPO ergänzt, z. B. durch § 449 StPO, der als Voraussetzung jeder Vollstreckung die Rechtskraft der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung verlangt; auch ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, so wie es § 451 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren vorschreibt, ebenso für das berufsgerichtliche Verfahren gegeben.
3Was die Vollstreckung von Geldbußen anlangt, findet die Justizbeitreibungsordnung gem. § 459 StPO, § 153 entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die Beitreibung der festgesetzten Verfahrenskosten (vgl. § 146 Rdn. 4, 5).
4Eine Eintragung der berufsgerichtlichen Maßnahmen findet nur in die jeweiligen, bei der zuständigen Steuerberaterkammer geführten Akten des Berufsangeh...