Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
I. Allgemeines
1§ 106 muss im Zusammenhang mit § 121 gesehen werden. Danach steht es dem ordnungsgemäß geladenen Berufsangehörigen, gegen den sich das Verfahren richtet, grundsätzlich frei, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, da auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Es bedarf deshalb anders als im Strafverfahren, wo durchweg – jedenfalls in erster Instanz – Anwesenheitszwang herrscht, nicht eines Einsatzes von Zwangsmitteln gegen seine Person.
2Im berufsgerichtlichen Verfahren nach dem StBerG gilt dies für alle Instanzen. Für das Berufungsverfahren sieht § 127 Abs. 4 S. 2 jetzt eine Ausnahme vor; im Revisionsverfahren gilt nichts anderes als in 1. Instanz; dies folgt aus § 350 StPO, der im Strafprozess für diesen Verfahrensabschnitt grundsätzlich keinen Anwesenheitszwang kennt und nach § 130 Abs. 3 S. 1 auf das berufsgerichtliche Revisionsverfahren entsprechend anwendbar ist. Für die mündliche Verhandlung über ein Berufs- und Vertretungsverbot ergibt sich diese Regelung aus § 135 Abs. 2.
3Der fehlenden Notwendigkeit des Er...