Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung

Christoph Goez (Januar 2012)

Literatur: s. § 14.

I. Anerkennungsbehörde

1Über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein entscheidet die (zukünftige) Aufsichtsbehörde gem. § 27 Abs. 1 als Anerkennungsbehörde i. S. v. § 15 Abs. 1, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gem. § 23 Abs. 2 muss am Sitz des Vereins mindestens auch eine Beratungsstelle unterhalten werden (ausführlich § 23 Rdn. 5 f.).

2Damit hat der Gesetzgeber zentral durch das 3. StBÄndG 75 die mit der Anerkennung verbundenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde, seinerzeit noch als „OFD„ bezeichnet, übertragen. Bis dahin war hierfür das jeweilige Finanzamt zuständig (§ 73a Abs. 6 AO a. F.), bei dem lediglich der Beginn der Tätigkeit anzuzeigen war. Über die Anerkennungsfunktion hat die zuständige OFD zugleich auch die Funktion übertragen bekommen, die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im OFD-Bezirk zu führen (vgl. §§ 27–30). Mit dem 8. StBÄndG 08 wurde im Hinblick auf eine mögliche Zweistufigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden neben der OFD auch die „durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde„ als Aufsichtsbehörde – u...

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