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Bilanzierung | BFH lässt Teilwertabschreibungen auf Aktien zu – Bagatellgrenze von 5 %
Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens sind zulässig, wenn der Kursverlust am Bilanzstichtag größer als 5 % ist. Hierbei handelt es sich um eine Bagatellgrenze. Das hat der BFH in zwei Urteilen vom entschieden.
Ist der Kursverlust am Bilanzstichtag größer als 5 %, ist eine Teilwertabschreibung auch dann zulässig, wenn sich der Kurs nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzaufstellung wieder erholt. [i]Werterholung nach Bilanzstichtag unbeachtlichDenn derartige Kurserholungen sind als wertbegründende Tatsachen anzusehen, die – anders als werterhellende Tatsachen – keinen Einfluss auf die Bewertung zum Bilanzstichtag haben.
[i]Teilwert lässt sich aus dem Börsenkurs ableiten Der BFH hält im Übrigen daran fest, dass sich der Teilwert einer börsennotierten Aktie aus dem Börsenkurs ableiten lässt. Ausnahme: Der Börsenkurs spiege...