Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle
Kein Ersatz eines fehlenden Postausgangsbuches durch eidesstattliche Versicherungen
Leitsatz
1. Der Führung eines Postausgangsbuches – zum Beweis der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes – bedarf
es nicht, wenn der Bevollmächtigte den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei
ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte
noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden (vgl. ).
2. Die Vorlage des Postausgangsbuches zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftstücks
lässt sich im Falle fehlender Kuvertierung durch den Bevollmächtigten und nicht gesicherter taggleicher Einlieferung erstellter
Schriftstücke bei der Post sowie eines keinen Adressaten ausweisenden Fristenkontrollbuchs, weder durch eidesstattliche Versicherungen
noch durch die Bestätigung des Steuerpflichtigen über den Erhalt eines Abdrucks des Schriftsatzes ersetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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