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FG München Urteil v. - 11 K 1306/07

Gesetze: FGO § 56 Abs. 2 S. 2, ZPO § 85 Abs. 2, FGO § 47, FGO § 155

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle

Kein Ersatz eines fehlenden Postausgangsbuches durch eidesstattliche Versicherungen

Leitsatz

1. Der Führung eines Postausgangsbuches – zum Beweis der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes – bedarf es nicht, wenn der Bevollmächtigte den von ihm unterzeichneten und kuvertierten Schriftsatz in einer Poststelle seiner Kanzlei ablegt, und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, dass dort lagernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden (vgl. ).

2. Die Vorlage des Postausgangsbuches zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftstücks lässt sich im Falle fehlender Kuvertierung durch den Bevollmächtigten und nicht gesicherter taggleicher Einlieferung erstellter Schriftstücke bei der Post sowie eines keinen Adressaten ausweisenden Fristenkontrollbuchs, weder durch eidesstattliche Versicherungen noch durch die Bestätigung des Steuerpflichtigen über den Erhalt eines Abdrucks des Schriftsatzes ersetzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-99732

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 11.02.2010 - 11 K 1306/07

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