NWB Nr. 3 vom Seite 161

Immobilieneigentümer als Gehilfen der GEZ

Christian Osthus | Rechtsanwalt und Referent für Steuern und Recht beim Zentralen Immobilien Ausschuss e. V. in Berlin

Jeder, der ein Rundfunkgerät bereithält, muss hierfür an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) Gebühren entrichten. Offenbar gibt es aber eine Vielzahl von Schwarzsehern und -hörern, die – aus welchen Gründen auch immer – ihre Geräte nicht anmelden und damit keine Gebühren zahlen, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. Um dieser Praxis zu begegnen, setzt die GEZ Kontrolleure ein, die nicht angemeldete Rundfunkgeräte aufspüren sollen. Unangekündigte Besuche in den frühen Abendstunden, unbarmherziges Auflauern hinter Gartenhecken und ungenierte Blicke von außen in die Wohnung sind nur einige der Methoden, von denen in der Öffentlichkeit berichtet wird. Mit dieser Praxis soll nun möglicherweise bald Schluss sein. Aufatmen kann der nicht registrierte Rundfunkteilnehmer damit aber nicht. Die Rundfunkanstalten haben sich etwas Neues ausgedacht. Anknüpfungspunkt der künftigen Finanzierung soll nicht mehr das Gerät, sondern das „Innehaben” einer Wohnung oder Betriebsstätte sein. Ob tatsächlich ein Gerät vorhanden ist, soll dabei unerheblich sein. Abmelden kann sich nur derjenige, der einen „begründeten Lebenssachverhalt” vorträgt. Dies erscheint nicht unproblematisch.

Besonders kritisch ist aber eine andere Neuerung zu sehen. Eigentümer von vermieteten Wohn- oder Gewerberäumen sollen verpflichtet werden, ihren Mieter an die GEZ zu melden, falls dieser seiner eigenen Anmeldepflicht nicht nachkommt. Der neue Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter umfasst neben dem Namen und dem Geburtsdatum auch Angaben zur Lage der Wohnung und zum Beginn des Mietverhältnisses. Bei vermieteten gewerblichen Räumen muss nach dem Wortlaut sogar die Anzahl der Beschäftigten gemeldet werden, da sich die Höhe der Gebühr nach der Zahl der Beschäftigten richtet. Dies dürfte für den Vermieter schier unmöglich sein. Erfüllt der Eigentümer der Wohnung oder der Gewerberäume die ihn treffende Auskunftspflicht nicht, kann ein Zwangsverfahren eingeleitet werden. Damit wird der Vermieter zum Gehilfen der GEZ. Es ist offensichtlich, dass das „Denunzieren” für den Vermieter sehr aufwendig sein dürfte. Erheblicher Kosten- und Personalaufwand wären die Folge. Bedenken ergeben sich auch daraus, dass mit der zwangsweisen Übernahme von Aufgaben Dritter ein Eingriff in die privatrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter erfolgt. Auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist die neue Befugnis, mehr Daten zu sammeln als bisher, mit erheblichen Zweifeln verbunden. Verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte haben diese bereits offen geäußert. Auch die immobilienwirtschaftlichen Verbände sahen den neuen Datenkraken von Anfang an kritisch.

Trotz aller Bedenken hat Schleswig-Holstein als letztes der 16 Bundesländer der neuen Haushaltsabgabe für den Rundfunk Mitte Dezember 2011 zugestimmt. Damit kann der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am in Kraft treten. Ob die neue Finanzierungstaktik mehr Geld bringt, ist völlig offen. Klar ist nur: Sie wird jede Menge Bürokratie nicht nur für Immobilieneigentümer verursachen. Letztlich werden die Gerichte über die Zulässigkeit dieses Auskunftsverlangens zu entscheiden haben.

Christian Osthus

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 161
NWB BAAAD-99611