Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren
Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zu Konsequenzen des (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5)
Bezug: BStBl 2011 I S. 824
Bezug:
1. Lieferung von Gehhilfe-Rollatoren
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG unterliegen die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Mit (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) hat der EuGH entschieden, dass die Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der am veröffentlichten Berichtigung ungültig ist, soweit zum einen durch die Berichtigung der Anwendungsbereich der ursprüngliche Verordnung auf Gehhilfe-Rollatoren erstreckt worden ist, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind, und zum anderen die Verordnung in der berichtigten Fassung diese Gehhilfe-Rollatoren in die Unterposition 8716 80 00 der Kombinierten Nomenklatur einreiht. Nach Rz. 56 des Urteils sind Gehhilfe-Rollatoren in die Position 9021 einzureihen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gehhilfe-Rollatoren unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Gehhilfe-Rollatoren dienen dem Nutzer als Stütze beim Gehen und bestehen im Allgemeinen aus einem röhrenförmigen Metallrahmen auf drei oder vier Rädern (von denen einige oder alle drehbar sind), Griffen und Handbremsen. Gehhilfe-Rollatoren können in der Höhe verstellbar und mit einem Sitz zwischen den Griffen sowie einem Korb zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände ausgestattet sein. Der Sitz gestattet dem Benutzer, kurze Rasten einzulegen.
Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen – insbesondere das (a. a. O.) – die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG ausschließen, sind sie nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem ausgeführte Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen des (a. a. O.) beruft und den Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.
2. Überlassung von Rollatoren gegen Zahlung einer Fallpauschale
Nach Ergehen des haben sich vermehrt Rechtsanwender aus der Wirtschaft an das BMF gewandt und um Auskunft zur Behandlung von Umsätzen aus der Vermietung eines Rollators gegen Zahlung einer Fallpauschale, die neben der Gebrauchsüberlassung auch eine im Bedarfsfall notwendige Reparatur oder Ersatzgestellung abdeckt, gebeten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Durch den Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Mit der Reparatur bzw. der Ersatzgestellung des Rollators erfüllt der Vermieter mithin Pflichten, die sich kraft Gesetzes aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ergeben und die in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht das Schicksal der Gebrauchsüberlassung teilen. Demnach unterliegen sowohl die Vermietung des Rollators als auch die gegen die Zahlung der Fallpauschale auf Grundlage von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten weiteren Leistungen (insbesondere Reparatur bzw. Ersatzgestellung) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Rdvfg. (USt-Kartei OFD Ffm. § 4 – Fach S 7227 – Karte 3) ist durch diese Rdvfg. überholt.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7227 A - 21 - St
112
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 12 UStG Fach S
7227 Karte 3
CAAAD-99602