Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0460 a BStBl 2012 I S. 12

Allgemeinverfügung

Aufgrund

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-weismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0460 a
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg v. - 3-S0460a/75
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37-S 0460-a-026-42913/11
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - S 0625-6/2011
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 - S 0460a - 2/11
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0625 - 13-2 - 4065
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 - S 0338 - 034/09
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0338 A - 039 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 - S 0625 - 00000 - 2011/004
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0460a - 31 - 33 12
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0465 - 2 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 0625 A - 10-002 - 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - S 0460 a-1#008
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31-S 0625-12/2-51142
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 44 - S 0460a - 39
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - S 0460-015/07
Thüringer Finanzministerium v. - S 0460a A - 20 - 203.1

Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 12
GAAAD-99589