BGH Beschluss v. - XII ZB 489/10

Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung

Gesetze: § 1908d BGB, § 5 VBVG

Instanzenzug: LG Tübingen Az: 5 T 82/10 Beschlussvorgehend Notariat Calw Az: I VG 19/2009

Gründe

I.

1Der Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer.

2Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Betroffenen durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts vom bis längstens zum vorläufigen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung aller Rechte des Betroffenen gegenüber den von ihm mit der notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht vom Bevollmächtigten" bestellt. Mit Schreiben vom beantragte der Betroffene die Aufhebung dieser Kontrollbetreuung.

3Auf Antrag des weiteren Beteiligten vom setzte das Betreuungsgericht die von dem Betroffenen zu erstattende pauschale Betreuervergütung für die Zeit bis zum fest. Die gegen die Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum nach dem gerichtete Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

4Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die teilweise Zurückweisung des Festsetzungsantrags weiter.

II.

51. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

6Vorliegend findet das Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom datiert. Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens wie einer Betreuung gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6).

72. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung habe mit Ablauf ihrer Befristung geendet und nicht bereits mit der Erklärung des Betroffenen, die Kontrollbetreuung solle beendet werden. Diese Erklärung habe lediglich zur Folge gehabt, dass vom Betreuungsgericht zu überprüfen gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers weggefallen seien.

9b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der weitere Beteiligte hat als Berufsbetreuer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 VBVG gegen den Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung in der zuerkannten Höhe für die gesamte vom Gericht angeordnete Dauer der Betreuung.

10aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde endete die Betreuung nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem Betreuungsgericht angeordneten Befristung.

11Nach § 1908 d BGB endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der vom Gesetz bzw. - wie hier - vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht.

12Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528 S. 155).

13Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vorläufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das Betreuungsgericht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 1908 d Abs. 2 BGB vorliegen.

14bb) Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen.

15Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34).

16Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzunehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.

17Der Gesetzgeber hat den in § 5 VBVG festgelegten zu vergütenden pauschalen Stundenansatz für verschiedene Fallgruppen auf der Grundlage einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen ermittelt (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). In der Mischkalkulation ist danach berücksichtigt, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und deren Aufhebung noch eine gewisse Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen bzw. ob bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen nunmehr von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen ist, zurückzuführen ist.

Hahne                                                Vézina                                           Dose

                        Klinkhammer                                    Günter

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Fundstelle(n):
HAAAD-99392