BGH Beschluss v. - IV ZB 17/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Coburg, 11-7459294-05-N vom LG Coburg, 41 T 83/11 vom

Tenor

1.

Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom werden zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. Die Eingabe des Antragsgegners ergibt auch in der Sache keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

2.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorg -nis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen, weil Ablehnungsgesuche, die wie hier eine von vornherein untaugliche Begründung haben, ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig sind (vgl. , [...] Rn. 3).

3.

Der Antragsgegner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Fundstelle(n):
XAAAD-99391