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Doppelbesteuerung; | Genußrechte als „Zinsen” i. S. des DBA-Niederlande
(1) Bei Einkünften aus Genußrechten handelt es sich um „Zinsen„ i. S. des DBA-Niederlande, wenn nicht die Tatbestandsmerkmale der „Dividenden„ vorliegen. (2) Greifen die Spezialtatbestände der „Dividenden„ nicht ein, so bedarf es für deren Annahme einer „Verwurzelung„ des Genußrechtsgläubigers im Quellenstaat. (3) Ist der Genußrechtsgläubiger vom Erfolg des verpflichteten Unternehmens unabhängig, so fehlt es an diesem für das Vorliegen von Dividenden wesentlichen identifikatorischen Element (, rkr., EFG, 1034). •Hinweis: Die in den Niederlanden ansässige Klin. stellte ihrer deutschen Tochtergesellschaft 1988 (einer GmbH) aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einen Betrag zur Finanzierung des Baus eines Fischereifahrzeugs zur Verfügung. Als Gegenleistung erhielt...