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Abgabenordnung; | Wirksamkeit eines Urteils als Voraussetzung für die Zinsfestsetzung nach § 237 AO
(1) Aussetzungszinsen können schon vor Zustellung des abweisenden Revisionsurteils an den Zinspflichtigen festgesetzt werden. (2) Zinsbescheide ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe sind weder nichtig noch rechtswidrig. (3) Zur Wirksamkeit der Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland (, rkr., EFG, 1005). •Hinweis: Der in Spanien ansässige Kl., der in einem Steuerrechtsstreit gegen das FA vor dem BFH unterlegen war, bestritt die Wirksamkeit der Zustellung des ihm bekannten Revisionsurteils. Er vertrat ferner die Auffassung, die vom FA erlassenen Zinsbescheide seien nichtig, weil sie weder eine Unterschrift noch eine Namenswiedergabe enthielten. Das FG sah dieses Vorbringen als nicht begründet an und wies die Klage ab. Ein Urt. im Verfahren vor dem...