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Höhe und Zeitpunkt der Verwirklichung von grunderwerbsteuerlichen Tatbeständen
„Verwirklichung” versus „Entstehung” der Grunderwerbsteuer in Zeiten der Steuersatzerhöhung
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist Ländersache. Viele Länder haben von der ihnen in Art. 105 Abs. 2a GG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und den Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % auf bis zu 5 % erhöht. Viele Erhöhungen sind in Kraft getreten. Die neuen Steuersätze sind für Erwerbstatbestände anzuwenden, die nach einem gewissen Stichtag „verwirklicht” werden. Von der „Verwirklichung” eines Erwerbstatbetandes ist die Entstehung der Grunderwerbsteuer zu differenzieren. Nachfolgend soll nach einer Übersicht über die Grunderwerbsteuersätze auf die unterschiedlichen Zeitpunkte eingegangen werden, in denen ein Erwerbstatbestand verwirklicht und die Grunderwerbsteuer entsteht. Zuletzt hat die OFD Münster, Verfügung am 16 .8. 2011 - S 4430 - 28 - St 24 – 35 NWB MAAAD-89863 aus Anlass der Grunderwerbsteuererhöhung in NRW zu diesen Problemfragen Stellung genommen.
I. Grunderwerbsteuersatz
Die Grunderwerbsteuer beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 % des Werts der Gegenleistung i. S. des § 8 GrEStG.
Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG haben die Länder seit die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer für die in ihrem Gebiet belegenen Grundstücke (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom , BGBl 2006 I S. 2034).
Die Länder sollen ausweislich der...