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Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
(1) § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar. (2) Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden. (3) Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. (4) Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt. (5) Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet (Bezug: § 60 Abs. 4 EStDV; § 4 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG; Art. 80 Abs. 1 GG; § 118 AO).
Der Absatz 4 in § 60 EStDV wurde durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz vo...BGBl 2003 I S. 1550