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Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG
Der BFH entschied mit Urteil vom - VI R 52/10 NWB JAAAD-98389 anlässlich der Ausbildung eines Steuerpflichtigen, der sich zuerst zum Rettungssanitäter und danach zum Berufspiloten ausbilden ließ, dass eine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt und deshalb auch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung in diesem Sinne ist.
Im entschiedenen Streitfall hatte der 1984 geborene Kläger unmittelbar nach dem Abitur bis Juni 2004 den Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter absolviert, nachdem er die entsprechende Ausbildung für Rettungssanitäter nach Maßgabe der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hatte. 2005 begann der Kläger dann eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und schloss im Juni 2006 einen Ausbildungsvertrag zum Erwerb der Berechtigung für „MCC-Boeing 737” ab. Seit Dezember 2006 war er als „Flugzeugführer ARJ” beschäftigt. Der Kläger beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung für 2005, die ihm entstandenen Kosten für die Ausbildung als Verkehrspilot in Höhe ...