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BGH 27.09.2011 XI ZR 328/09, NWB 1/2012 S. 14

Bankrecht | Konkludente Genehmigung von Lastschriften im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der klagenden Bank galten Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungsverfahren als genehmigt, wenn die Schuldnerin ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Solange keine Genehmigung vorliegt, kann auch ein Insolvenzverwalter den Belastungsbuchungen widersprechen.

Anmerkung:

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