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Gesellschaftsrecht | Herabsetzung der AG-Vorstandsvergütung auf Zeit
Ebenso wie für den Anstellungsvertrag selbst bedarf es auch für eine Reduzierung der zunächst vereinbarten Vergütung des Vorstands eines Aufsichtsratsbeschlusses und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Vorstandsmitglied und einem Vertreter des Aufsichtsrats. Denn auch für solche Änderungen des Anstellungsvertrags gilt das sog. Trennungsprinzip. Nur ausnahmsweise darf der Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 AktG die Bezüge selbst durch einen (einseitigen) Beschluss für eine begrenzte Zeit herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft so verschlechtert hat, dass eine Weitergewährung [i]Zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung s. Schüler/Grewe, NWB 41/2009 S. 3192unbillig wäre. Die AG hat dabei im Konfliktfall darzulegen und zu beweisen, dass dieser Zustand noch andauert, und kann allein aus dem Umstand, dass ein Vorstandsmitgl...