BGH Beschluss v. - IX ZB 52/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Mönchengladbach, 33/20 IN 11/07 vom LG Mönchengladbach, 5 T 667/10 vom

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, Art. 103 f EGInsO), aber unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, ZInsO 2005, 1162; vom - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

2. Im Einklang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen muss (, NZI 2005, 404). Es sieht eine solche plausible Darstellung einschließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug genommenen Zwischenberichten.

3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO sind geklärt (vgl. , ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 9 f). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag oder der vermisste Hinweis konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. Die Benennung von Rechtsfehlern genügt nicht.

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, analog § 52 Abs. 2 GKG. Keinesfalls kann der Gegenstandswert aufgrund des Nennwerts der Forderungen, für die der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt (143.568,52 € abzüglich Quote in Höhe von 7.756,77 €), aber auch nicht aufgrund des Nennwerts der vom Beteiligten angemeldeten Forderungen abzüglich der Quote (8.005,23 € abzüglich der Quote in Höhe von 432,28 €) festgesetzt werden. Vielmehr ist mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert der Interessen des Schuldners analog § 52 Abs. 2 GKG von dem Grundwert von 5.000 € auszugehen.

Fundstelle(n):
SAAAD-98775