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Investitionszulagenrechtliche Beurteilung von Software
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 25Der (BStBl 2011 II S. 865) zur Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. entschieden, dass Software ein immaterielles Wirtschaftsgut ist und dies auch dann grds. gilt, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist (s. auch Uskenbayeva, NWB 52/2011 S. 4404; Tiede, StuB 20/2011 S. 788). Da sich die Abgrenzung immaterieller Wirtschaftsgüter ertragsteuer- und investitionszulagenrechtlich nach denselben Grundsätzen richtet, hat die Entscheidung des BFH ebenso Bedeutung für die Investitionszulage.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 1/2012 S. 25.
Investitionszulagenrechtliche Einordnung
[i]Software als immaterielles und geringwertiges Wirtschaftsgut nicht förderfähigImmaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht investitionszulagenbegünstigt, da sie nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Für Software, die als immaterielles Wirtschaftsgut einzuordnen ist, kommt daher keine Investitionszulage in Betracht. Aber selbst für Trivialsoftware mit Anschaffungskosten bis zu 410 €, die infolgedessen als materielles Wirtschaftsgut anzusehen ist, besteht ein Förderausschluss, da es sich nach Verwaltungsauffassung gleichzeitig um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Aufgrun...BStBl 2011 II S. 865