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Investitionszulagenrechtliche Beurteilung von Software
BFH bestätigt Einordnung als immaterielles Wirtschaftsgut
[i] BFH, Urteil vom 18. 5. 2011 - X R 26/09 (BStBl 2011 II S. 865)Der (BStBl 2011 II S. 865) zur Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. entschieden, dass Software ein immaterielles Wirtschaftsgut ist und dies auch dann grds. gilt, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Da sich [i]Uskenbayeva, NWB 52/2011 S. 4404; Tiede, StuB 20/2011 S. 788die Abgrenzung nicht investitionszulagenbegünstigter immaterieller Wirtschaftsgüter nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen richtet, hat die Entscheidung des [i]Ludolph, Investitionszulagengesetz 2010, NWB Verlag Herne, 2010, ISBN: 978-3-482-60541-3BFH ebenso Bedeutung für die Investitionszulage. Nachstehend werden die Grundsätze erläutert, nach denen Software investitionszulagenrechtlich zu beurteilen ist und die Folgerungen aus dem Urteil des BFH dargestellt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 1/2012 S. 6.
I. Rechtsgrundlage und Grundfördertatbestände für begünstigte Investitionen
[i]Grundfördertatbestände müssen erfüllt seinDie derzeitige Förderung mit Investitionszulage richtet sich nach dem Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010). Die Investitionszulage ist beschränkt auf Investitionen in Betrieben im Fördergebiet (neue Bundesländer und Berlin), die dem verarbeitenden Gewerbe, bestimmten produktionsnahen Dienstle...