NWB-EV Nr. 1 vom Seite 1

Lebensversicherungen....

Annette Kubiak | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

spielen in der Nachlass- und Nachfolgeplanung eine wichtige Rolle. Neben Immobilien stellen sie eine bedeutende Form der Altersvorsorge dar. Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen können sich aber nicht erst im Erbfall ergeben. Wie sieht die steuerliche Behandlung bei Lebensversicherungen aus? Erhält der Erbe oder der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung? Muss der widerruflich Berechtigte sofort nach Bezugsrechtseinräumung Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zahlen? Wie sieht der Nachweis der Berechtigung aus? Ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich? Welche Gestaltungsmöglichkeiten bieten Generationenpolicen? Diesen und anderen Fragen geht Welker ab. S. 6 nach und stellt Vorteile und Besonderheiten bei Lebensversicherungspolicen vor.

oder Immobilien?

Im Hinblick auf die Altersvorsorge kann sich auch eine Anlage in Immobilien lohnen. Aber nicht jede Anlage in Immobilien ist risikolos. Grundsätzlich stehen dem Privatanleger viele Wege offen. So kann er zwischen der direkten und indirekten Anlage, zwischen einem deutschen Standort, Europa oder Übersee wählen. Nicht nur Formen oder Standort spielen bei Rendite und Risiko einer Immobilienanlage eine Rolle, sondern entscheidend sind auch Nutzungsart und Anlagestil. Grundsätzliche Investitionsparameter der Immobilie als Kapitalanlage stellt Farkas-Richling im ersten Teil des Beitrags ab S. 13 vor. Im zweiten Teil werden dann die steuerlichen Aspekte erläutert.

Alternative Gestaltungen

Für größere Investitionen können sich „alternative” Gestaltungen über Grundstücksgesellschaften (Grundstückspersonengesellschaft/Grundstückskapitalgesellschaft) lohnen, um die Grunderwerbsteuer vollständig zu vermeiden. Der Gestaltungsmehraufwand rechnet sich allerdings nur für größere Investitionen, nicht beim Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung. Striegel/Kirchhefer beschäftigen sich ab S. 20 mit den Anwendungszeitpunkten der erhöhten Grunderwerbsteuersätze und den Verwirklichungstatbeständen der Grunderwerbsteuer.

Beste Grüße

Annette Kubiak

Fundstelle(n):
NWB-EV 1/2012 Seite 1
XAAAD-98649