OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 30/2011

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012

Bezug:

Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2012 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2012 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.

Soweit dem Arbeitnehmer keine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 ausgestellt wird, erhält er grundsätzlich erst durch die Lohnabrechnung seines Arbeitgebers Kenntnis davon, dass das Finanzamt seinem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag vollumfänglich entsprochen hat. Auf Antrag des Arbeitnehmers können ihm die jeweils aktuellen ELStAM ausgedruckt und zugesandt werden. Mit Beginn des elektronischen Verfahrens soll der Arbeitnehmer über das ElsterOnline-Portal die für ihn gespeicherten ELStAM einsehen können.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl 2011 I S. 2131) und das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom (BGBl 2011 I S. 2592) ergeben sich Änderungen, die bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind. Die gesetzlichen Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, auf die in den nachfolgenden Punkten – entsprechend dem Aufbau des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages – hingewiesen wird, sind als Anlage beigefügt.

1. Berücksichtigung von volljährigen Kindern (§ 32 Abs. 4 EStG)

1.1 Allgemeines

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind. Vgl. hierzu auch das .

Auch volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

werden bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.

Begünstigt sind somit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z. B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

1.2 Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG ist durch das BeitrRLUmsG dahingehend erweitert worden , dass auch Kinder zu berücksichtigen sind, die folgende Freiwilligendienste leisten:

  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom (GMBI S. 1778) oder

  • einen Bundesfreiwilligendienst i. S. des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes vom ( BGBl 2011 I S. 687).

1.3 Mehrjährige Berücksichtigung volljähriger Kinder für Zwecke der Zuschlagsteuern im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das BeitrRLUmsG sieht vor, dass die Berücksichtigung volljähriger Kinder für Zwecke der ELStAM für mehrere Jahre erfolgen kann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Verhältnisse nicht ändern, z. B. weil sich das Kind in einer mehrjährigen erstmaligen Berufsausbildung befindet (§ 38b Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des BeitrRLUmsG). Vgl. hierzu auch Abschn. III des .

1.4 Berücksichtigung von volljährigen Kindern für Zwecke der ELStAM bei Wegfall der Voraussetzungen im Laufe des Kalenderjahres

Entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes im Laufe des Kalenderjahres, ist als Gültigkeitsende für den Kinderfreibetrag gleichwohl der 31. 12. des betroffenen Kalenderjahres zu speichern, da das Kind für Zwecke der Zuschlagsteuern ganzjährig zu berücksichtigen ist (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG). Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich einen Antrag auf Berücksichtigung einer ungünstigeren Zahl der Kinderfreibeträge stellt (Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – Vordruck-Nr. 645/30).

2. Übertragung des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG)

2.1 Übertragung des einem Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auf den anderen Elternteil

Bisher konnte ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages nur beantragen, wenn der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkam, der andere Elternteil jedoch nicht. Die Übertragung des Kinderfreibetrages setzte somit voraus, dass der andere Elternteil unterhaltspflichtig war und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. In Fällen, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig ist (§ 1603 BGB), kam eine Übertragung des Kinderfreibetrages somit nicht in Betracht.

Ab VZ 2012 kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist für die Zeiträume nicht mehr möglich, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

2.2 Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Großelternteil (§ 32 Abs. 6 EStG)

Die Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Großelternteil setzte bisher u. a. voraus, dass das betroffene Kind zum Haushalt des Großelternteils gehört. Ab VZ 2012 ist eine Übertragung auch möglich, wenn das Kind nicht zum Haushalt des Großelternteils gehört, diesen aber – z. B. mangels Leistungsfähigkeit der Elternteile – eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkelkind trifft.

3. Mehrjährige Berücksichtigung von Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene können – wie bisher – für mehrere Kalenderjahre berücksichtigt werden.

In Fällen, in denen die o.g. Freibeträge dem Kind bzw. Ehegatten des Stpfl. zustehen und auf den Stpfl übertragen werden, ist eine mehrjährige Speicherung der Freibeträge aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich. Die betroffenen Fälle müssen daher auf Wiedervorlage genommen werden, um eine jährliche Nachspeicherung bis zum Gültigkeitsende zu gewährleisten (vgl. Tz 8 des Arbeitspapieres vom zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM).

4. Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Kosten, die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, werden als Werbungskosten berücksichtigt, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen.

Bisher ist die Prüfung, in wie weit die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, für jeden Arbeitstag gesondert durchzuführen. Ab VZ 2012 entfällt diese tageweise Prüfung; Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 nur noch als Werbungskosten abgezogen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

5. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG)

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab VZ 2011 auf 1.000 € erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 23e Satz 1 in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

6. Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Ab VZ 2012 werden Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht – mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt. Bei Kindern, die wegen einer vor dem eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, reicht es aus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 24a Satz 1 EStG).

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG ist der Höchstbetrag von 4000 € wie bisher entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Wie bisher setzt die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten voraus, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind ab VZ 2012 bis zur Höhe von 6.000 € als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).

8. Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

Nach dem ergeben sich bei der Ländergruppeneinteilung ab VZ 2012 folgende Änderungen:

Algerien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,

Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Bosnien und Herzegowina: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Dominikanische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Iran, Islamische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Insel Man (Isle of Man): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Israel: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Jamaika: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kanalinseln bzw. Normannische Inseln (Channel Islands): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Kolumbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Kuba: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Namibia: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Palästinensische Gebiete; von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2

9. Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist (§ 33a Abs. 2 EStG)

Ab VZ 2012 wird der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht mehr.

10. Nachweis von Krankheitskosten (§ 33 Abs. 4 EStG; § 64 Abs. 1 EStDV)

Durch § 33 Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG zu bestimmen.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurden die bisher in R 33.4 Abs. 1 Satz 1 EStR enthaltenen Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 64 Abs. 1 EStDV gesetzlich festgeschrieben. Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

Anlage: Auszug aus den gesetzlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 9 EStG

(1) wie bisher

(2)  1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Behinderte Menschen,

  1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,

  2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

§ 9a EStG

Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1.  
    1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro;

    2. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

      ein Pauschbetrag von 102 Euro;

    …………

§ 10 EStG

(1)  1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.

wie bisher

1a.

wie bisher

1b.

wie bisher

2.

wie bisher

3.

wie bisher

4.

wie bisher

5.

1zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;

§ 32 EStG

(1) – (3) unverändert

(4)  1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

  2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    1. für einen Beruf ausgebildet wird oder

    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

    3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    4. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion” (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder

  3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)  1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder

  2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder

  3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

    für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)  1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

  1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.

§ 33 EStG

(1) bis (3) wie bisher

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.

§ 64 EStDV

Nachweis von Krankheitskosten

(1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

  1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);

  2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für

    1. eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,

    2. eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,

    3. eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,

    4. die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt,

    5. medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,

    6. wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff Chelat- und Eigenbluttherapie.

    Der nach Satz 1 zu erbringende Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein;

  3. durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

(2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.

§ 33a EStG

(1)  1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

(2)  1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 30/2011
OFD Rheinland v. - Kurzinfo ESt 47/2011

Fundstelle(n):
TAAAD-98646