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KSR Nr. 1 vom Seite 6

Semestergebühr als ausbildungsbedingter Mehrbedarf

Veranlassungszusammenhang ist nach auslösendem Moment zu beurteilen

Alexander Kratzsch

Semestergebühren sind keine Mischkosten, sondern grundsätzlich insgesamt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf, auch wenn der Student privat nutzbare Vorteile wie ein Semesterticket erlangt.

Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge bei ausbildungsbedingten Mehraufwendungen

Nach der noch bis zum Veranlagerungszeitraum 2011 geltenden Rechtslage – ab 2012 fällt diese Grenze weg – wird Kindergeld nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € nicht überschreiten (§ 34 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 34 Abs. 4 Satz 5 EStG bleiben hierbei Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (vgl. u. a. , BStBl 2001 II S. 491). Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen Kosten der Lebensführung und dem ausbildungsbedingten Mehrbedarf nach Auffassung des BFH ebenso wie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten).

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