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Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück
Veräußerungsgewinn bei zwischenzeitlichem Halten im Betriebsvermögen
Löst der Verkäufer eines Grundstücks, das sich in seinem Privatvermögen befindet, die Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, ist grundsätzlich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn durch den Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten zu ermitteln. Soweit Abschreibungen geltend gemacht wurden, sind die Anschaffungskosten entsprechend niedriger anzusetzen. Wurde das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten, mindern Wertsteigerungen aus dieser Zeit den Veräußerungsgewinn, da sie bereits im Rahmen der Entnahmebesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt wurden.
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
Ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten des Privatvermögens unterliegt der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal zehn Jahre beträgt. Als Veräußerung gilt die entgeltliche Übertragung eines Grundstücks sowie durch § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG dieser gleichgestellte Rechtsvorgänge, mithin Einlagen in ein Betriebsvermögen bei anschließender Veräußerung innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts und verdeckte Einlagen in Kapitalgesellschaften. Der Veräußerungsgewi...