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Arbeitslosigkeit: Frühzeitige Meldung verhindert Sperrzeiten
Im Fall einer Kündigung sollten Betroffene sich spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung (bei kürzeren Kündigungsfristen innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung) bei der Agentur für Arbeit melden, um in den uneingeschränkten Genuss des Arbeitslosengelds zu kommen. Zur Fristwahrung genügt die telefonische Meldung, allerdings muss die persönliche Vorstellung nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, droht zunächst eine Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass vielen Arbeitnehmern diese Regelungen nicht ausreichend bekannt sind. Machen Sie daher Mandanten bei Bedarf auf diese Regelung aufmerksam, um sie vor weiteren finanziellen Einbußen zu bewahren.