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Sozialrecht | Anrechnung von Rentenabfindung auf Grundsicherung trotz Verbrauchs
Die Abfindungszahlung einer Witwenrente ist selbst dann als bedarfsminderndes Einkommen im Zuflussmonat auf den bis zum Ende des nach § 2 Abs. 4 ALG II-VO angemessenen Zeitraum mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen, wenn der Hilfebedürftige das Einkommen vorzeitig verbraucht hat. Es wird jeder Geldzufluss nach der erstmaligen Antragstellung als Einkommen angerechnet. Gilt der Antragsteller daher nicht (mehr) als hilfebedürftig i. S. von § 9 SGB II, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, bleibt er als faktisch Hilfebedürftiger nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos. Er kann ein ergänzendes Darlehen erhalten (§ 24 Abs. 1 SGB II). Überdies hebt das Gericht hervor, dass die sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft der Ehepartner gem. § 9 Abs. 2 SGB II spätestens mit der H...