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Zivilrecht | Keine Verjährung des Auskunftsanspruchs vor Beendigung des Auftragsverhältnisses
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Dabei ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen (§§ 662, 666 BGB). Im Streitfall hatten die Parteien vereinbart, dass der Beauftragte als Treuhänder sämtliche Geschäftsanteile des Klägers an einer GmbH halten sollte. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses verlangte der Kläger Auskunft über verschiedene unklare Kontobewegungen. Der Beauftragte berief sich erfolglos auf Verjährung des Auskunftsanspruchs (Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB). Der Auskunftsanspruch begründet eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht mit dem In...