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Umwandlungsteuer | Entnahme einbringungsgeborener Anteile
Nach dem muss der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen BStBl 1998 I S. 268, Tz. 21.12).
Sog. einbringungsgeborene Anteile entstanden vor Änderung des UmwStG durch das SEStEG, wenn betriebliche Sachgesamtheiten zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden. Für diese Anteile sieht § 21 UmwStG a. F. (der für Alt-Einbringungen unverändert gilt) spezifische Steuerentstrickungsregelungen vor. Die Entscheidung des BFH beruht auf dem Verständnis, dass diese einerseits die Entstrickungsregeln für Entnahmen (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verdrängen, andererseits die enumerative Aufzählung der Entstrickung...