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Körperschaftsteuer | Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
Nach dem ist in die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 nur das ausschüttbare Eigenkapital zum , nicht aber das Nennkapital einzubeziehen.
Weil es letztlich um das unter der Herrschaft des Steueranrechnungsverfahrens gebildete EK 02 geht, wäre es völlig unverständlich, wenn es bei Anwendung des § 38 Abs. 5 KStG (die Klägerin hatte den Antrag auf Versteuerung in einer Summe gem. § 38 Abs. 7 KStG gestellt) zu einer Besteuerung des Nennkapitals käme.