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Einkommensteuer | Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG
Das zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG Stellung genommen. Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG müssen Rentenbezugsmitteilungen von den Mitteilungspflichtigen durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle übermittelt werden. Hierbei hat der Mitteilungspflichtige für Rentenbezugsmitteilungen, die für die Veranlagungszeiträume 2010 ff. zu übermitteln sind, die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).