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Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut
Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag bei Software ausgeschlossen
[i]Tiede, StuB 20/2011 S. 788; Paus, KSR 10/2011 S. 5 Seit einer Entscheidung des FG Köln aus dem Jahr 2009 war zweifelhaft, ob auch für die beabsichtigte Anschaffung von Software Ansparabschreibungen gem. § 7g EStG a. F. vorgenommen werden konnten. Der BFH hat kürzlich klargestellt, dass für Software keine Ansparabschreibung gebildet werden kann, weil es sich bei Software – unabhängig von der Verkörperung [i]BFH, Urteil v. 18. 5. 2011 - X R 26/09 NWB UAAAD-90413 in einem Datenträger – nicht um ein materielles Wirtschaftsgut und damit auch nicht um ein (für die Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG a. F. vorausgesetztes) bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
I. Hintergrund der Entscheidung
[i]Ansparabschreibung hinsichtlich Anschaffung eines beweglichen (materiellen) Wirtschaftsguts Der BFH hatte über die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zu entscheiden. Die Ansparabschreibung diente letztlich der Konjunkturpolitik. Mittels der Ansparabschreibung konnten damals stille Reserven anlässlich der beabsichtigten Anschaffung von Anlagevermögen gebildet werden, die die Investition erleichtern sollten. Gem. § 7g Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 EStG a. F. konnte eine Ansparabschreibung nur wegen der beabsichtigten Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts vorge...