IWB Nr. 24 vom Seite 1

Aktion und Reaktion des Steuergesetzgebers

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Änderungen in Steuergesetzen durch Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission und EuGH Urteile

Die auf Grund des [i]Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission führt zu Änderung des § 50d Abs. 3 EStG von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens notwendige Änderung des § 50d Abs. 3 EStG soll zum mit dem BeitrRLUmsG in Kraft treten. Durch den teilweise unklaren Wortlaut ergeben sich allerdings auch neue Fragen. Die vorrangige Änderung stellt mit Sicherheit die Aufgabe der bisherigen 10 %-Grenze dar. Statt dieser starren Grenze wurde in Satz 1, vor die weiteren Voraussetzungen, eine Aufteilung in Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit und solche, die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen, eingefügt. Des Weiteren nimmt Satz 1 Nr. 1 (Vorliegen wirtschaftlicher oder sonstiger Gründe) nunmehr ausdrücklich Bezug auf die von der ausländischen Gesellschaft erzielten Bruttoerträge, die nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen. Ein neu eingefügter Satz 4 legt jetzt explizit die Feststellungslast bzgl. des Vorliegens wirtschaftlicher oder sonstiger Gründe (Satz 1 Nr. 1) und der Substanz (Satz 1 Nr. 2) der ausländischen Gesellschaft auf. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, durch einen einheitlichen und klaren Gesetzeswortlaut neue Zweifelsfragen zu vermeiden.

Mit der steuerlichen Behandlung [i]Steuerfreiheit für englisches Private Equity-Engagementeiner englischen LP, die als Kapitalsammelstelle für Investitionen in risikobehaftete Unternehmensbeteiligungen diente, liegt wohl das erste Urteil zu dem sog. Private Equity-Erlass vor. Das Urteil über die BFH-Entscheidung fällt zwiespältig aus. Einerseits wird der Finanzverwaltung ohne erkennbare Notwendigkeit Raum für eine Nachjustierung der Gewerblichkeit bei PE-Fonds gegeben. Andererseits bestätigt das Urteil im Bereich des internationalen Steuerrechts die nunmehr ständige Rechtsprechung zur abkommensrechtlichen Irrelevanz der gewerblichen Prägung. Positiv fällt darüber hinaus die Absage an die Auffassung ins Gewicht, dass Dividenden für Zwecke des Methodenartikels Dividenden blieben, selbst wenn sie dem Betriebsstättenvorbehalt unterfielen. Schließlich stellt der BFH klar, dass die bewusste innerstaatliche Nichtbesteuerung von Einkünften im Quellenstaat durch den § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG nicht kassiert wird. Für die Beratungspraxis problematisch ist dagegen die mögliche Ausweitung des Betriebsstättenbegriffes. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der BFH sich hier in Zukunft positioniert.

Mit dieser Ausgabe der IWB schließen wir den Jahrgang 2011 ab, der hoffentlich wieder Ihren Ansprüchen gerecht werden konnte. Für Vorschläge und Anregungen von Ihnen, liebe Leser, die wir im Jahr 2012 unbedingt aufgreifen sollen, sind wir immer dankbar. Am erscheint unsere erste Ausgabe im neuen Jahr. Gemeinsam mit unseren Herausgebern und Autoren wünschen die Redaktion der IWB und der NWB Verlag einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2012!

Beste Grüße

Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 24 / 2011 Seite 1
NWB NAAAD-98421