Anrechnung norwegischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG für das Jahr 2009; Anwendung der geänderten Übersicht des Bundeszentralamtes für Steuern über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von DBA-Staaten ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres
I. Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des BStBl 2010 I S. 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.
Dividendenzahlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sog. „shielding deduction”). Dieser steuerfreie Ertrag wird aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligung mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für 3-monatige Regierungsanleihen richtet. Soweit der steuerfreie Betrag die Dividende übersteigt, kann er vorgetragen und mit künftigen Dividenden aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der steuerfreie Ertrag ist für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.
Dividendenempfänger mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Steuerbefreiung der „shielding deduction” in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der in Höhe von 25 % einbehaltenen Quellensteuer. Informationen zum Erstattungsverfahren in Norwegen sind über folgenden Link erhältlich:
Informationen zur Anrechnung ausländischer Steuern sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) unter Steuern International – Ausländische Quellensteuer erhältlich.
Ein Antrag auf Erstattung der Quellensteuer, die auf die „shielding deduction” entfällt, schließt einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer aus, die die nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % übersteigt.
Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben.
Wurde eine Quellensteueranrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.
II. Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seinen Internetseiten eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die sich aus der Übersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden.
BMF v. - IV C 1 -
S 2406/10/10001:
002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1113
BB 2011 S. 2902 Nr. 47
DStR 2011 S. 2251 Nr. 47
DStZ 2012 S. 220 Nr. 7
EStB 2012 S. 22 Nr. 1
EAAAD-98395