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Einkommensteuer; | kein Kindergeld an entsandte Arbeitnehmer innerhalb eines japanischen Konzerns
(1) Der Begriff der Entsendung im Sozialversicherungsrecht ist wegen der abweichenden Zielsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht identisch mit dem Begriff der Entsendung im Kindergeldrecht. (2) Ein ausl. AN gilt auch dann als entsandter AN, wenn er im Inland ein Arbeitsverhältnis zu einem juristisch selbständigen Unternehmen begründet, jedoch zu seinem ehemaligen ArbG im Ausland ein Rumpfarbeitsverhältnis aufrechterhält. (3) Eine vorübergehende Entsendung liegt auch dann noch vor, wenn sie nicht länger als vier bis fünf Jahre andauern soll (, vorl. nrkr., EFG S. 477). •Hinweis: Der Kl., ein japanischer AN, ist 1996 von seiner japanischen Arbeitgeberin (der X Ltd.) zur vorübergehenden Dienstleistung an deren deutsc...