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Änderungen bei der Riester-Förderung durch das BeitrRLUmsG
Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen und Nachzahlungsberechtigung
[i]Myßen/Fischer, NWB 51/2011 S. 4304Im Bereich der Riester-Rente sind im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG; BGBl 2011 I S. 2592) zwei Regelungen enthalten, mit denen der Gesetzgeber die bestehenden Vorschriften verbraucherfreundlicher ausgestalten will. Hierzu gehört die Einführung eines Mindestbeitrags für mittelbar Zulageberechtigte sowie die Möglichkeit für bestimmte Personengruppen für zurückliegende Beitragsjahre Altersvorsorgebeiträge nachzahlen zu können. Neben diesen ausschließlich die Riester-Rente betreffenden Regelungen wurden auch die Rahmenbedingungen für die steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften von einem Versorgungsträger auf den anderen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Grundzüge der Riester-Förderungen wurden bereits in einem ersten Beitrag in dargestellt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen
1. Allgemeines
[i]Mindestbeitrag von 60 € pro JahrMit der Einführung eines Mindestbeitrags von 60 € pro Jahr für die im Rahmen der Riester-Rente mittelbar zulageberechtigten Personen soll sichergestellt werden, dass im Falle eines ...