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Mit Gesellschafterwechsel verknüpfter Forderungsverzicht zur Sanierung einer Personengesellschaft
Haben die Gläubiger einer Personengesellschaft den Verzicht auf Darlehensforderungen unter der aufschiebenden Bedingung zugesagt, dass bisherige Gesellschafter ausscheiden und neue Gesellschafter eintreten, und wird dieser Schulderlass erst mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Neugesellschafter wirksam, so ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG eine Vermögensmehrung durch den aufschiebend bedingten Schulderlass erst nach dem Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels angenommen und deshalb den auf den Forderungsverzicht zurückzuführenden Ertrag nicht den ausscheidenden Altgesellschaftern, sondern den neu eintretenden Gesellschaftern der Personengesellschaft zugerechnet hat (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 397 BGB).
(1) Im Entscheidungsfall wechselten...