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BFH 22.09.2011 IV R 8/09, StuB 24/2011 S. 963

Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002

(1) Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen. (2) Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 zuständige FA hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung. (3) Auch die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002; § 179 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).

Praxishinweise

Auch wenn an einer Mitunternehmerschaft Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind u...

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