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Erwerb eines Kommanditanteils durch Komplementär unzulässig
Eine Doppelmitgliedschaft desselben Gesellschafters als Komplementär und Kommanditist in einer KG ist grds. ausgeschlossen, da das Prinzip der Einheitlichkeit der Gesellschaftsanteile sowohl eine Aufspaltung als auch eine unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung verbietet. Daran ändert auch eine Satzungsregelung nichts, derzufolge die Komplementärin als persönlich haftende Gesellschafterin zur Einlagenleistung zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sein soll.
Die Rechtsprechung lässt in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Grundsatzes zu, mit der Folge, dass Gesellschaftsanteile getrennt gehalten werden können (zur Testamentsvollstreckung bei ererbten GbR-Anteilen vgl. auch , BB 1996 S. 1128; zum Vorbehaltsnießbrauch bei GbR-Antei...