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SteuerStud Nr. 1 vom Seite 27

Mitunternehmerschaften im Steuerrecht

Teil II: Bestimmung der Einkunftsart

Prof. Günter Maus

Der folgende Beitrag stellt die Fortsetzung der mit Teil I begonnenen Abhandlung „Mitunternehmerschaften im Steuerrecht” (SteuerStud 12/2011 S. 689) dar. Zentrale Frage der Ausführungen ist die Bestimmung der Einkunftsart bei Mitunternehmerschaften.

I. Denkbare Einkunftsarten

Mitunternehmerschaften können lediglich Gewinneinkünfte, Personengesellschaften dagegen Einkünfte aus allen Einkunftsarten (Ausnahme: § 19 EStG) beziehen.

Beispiel

A + B haben eine GbR gegründet. Die Gesellschaft übt folgende Tätigkeit aus:

  1. Gemüseanbau,

  2. Großhandelsgeschäft,

  3. Anwaltsbüro,

  4. Vermietung eines Mietwohngrundstücks.

Lösung

Die GbR hat folgende Einkünfte:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),

  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),

  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),

  4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).

Soweit keine „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” erzielt werden, muss keine Handelsbilanz erstellt werden.

II. Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus selbständiger Arbeit

Eine „freiberufliche Mitunternehmerschaft” erzielt Einkünfte i. S. des § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die berufliche Qualifikation besitzen und diese leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

Gewerbliche Einkünfte werden in folgenden Fällen erzielt:

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