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BMF 11.05.1999 S 7395, IWB 12/1999

Umsatzsteuer; | Einführung eines Fiskalvertreters

Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 v. , BGBl 1996 I S. 1851, BStBl 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden (§§ 22a bis 22e UStG). Die Regelungen sind am in Kraft getreten. Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, daß eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem Finanzamt vermieden und gleichwohl die Erfüllung der Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen dadurch erreicht werden kann, daß sie im Inland einen Fiskalvertreter bestellen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vertretenen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 UStG erfüllen. Zur Einführung eines Fiskalvertreters ...

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