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Dauerhafte Verlängerung der Ist-Versteuerungsgrenze
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-98000 Durch das Dritte Gesetz zu Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde die bis 31. 12. 2011 geltende höhere Umsatzgrenze von 500.000 € (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 2 UStG) mit Wirkung v. dauerhaft festgeschrieben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Zweck und Wirkungen der Ist-Versteuerung
[i]Ursprünglich 500.000-€-Grenze bis 31. 12. 2011 befristetZur Abmilderung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise war die Umsatzgrenze mit Wirkung v. bundeseinheitlich auf den bis dahin nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000 € angehoben worden. Die Maßnahme war bis zum befristet. Bei einem Auslaufen dieser Befristung wäre die maßgebliche Umsatzgrenze danach bundesweit wieder auf 250.000 € abgesunken.
[i]Übereinstimmung mit BuchführungspflichtgrenzeDie dauerhafte Erhöhung des Betrags dient auch der Vereinheitlichung, da die Umsatzgrenze von 500.000 € mit der für die Buchführungspflicht bestehenden Umsatzgrenze übereinstimmt. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind erst bei Überschreiten des Umsatzes von 500.000 € im Kalenderjahr zur Buchführung verpflichtet (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Buchführungspflicht besteht oder die weiteren Grenzen des § 141 AO überschritten werden.
[i]Zeitpunkt der Steuerentstehung bei der Ist-VersteuerungDie Umsatzsteuer ...