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Pauschalversteuerung von erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-98003 Auch im Internetzeitalter sind in der heutigen globalisierten Geschäftswelt Dienstreisen oder Abordnungen (Auswärtstätigkeit) auch über drei Monate hinaus nach wie vor üblich. Dabei werden den betroffenen Mitarbeitern nicht selten für den gesamten Dienstreisezeitraum (also länger als drei Monate) Verpflegungsmehraufwendungen erstattet. Fraglich ist, ob die dreimonatige Begrenzung für eine steuerfreie Erstattung (§ 4 Abs. 5 Satz 5 EStG) auch für die daneben anwendbare pauschale Versteuerung mit einem Steuersatz von 25 % gilt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Pauschalversteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen
[i]Pauschalversteuerung nach Ablauf des dritten Monats?Seit 1997 können Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers, die die steuerfreien Pauschbeträge (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) übersteigen, pauschal versteuert werden. Um Missbräuche zu vermeiden, gilt eine Obergrenze von 100 % der Pauschbeträge. Das bedeutet, die Pauschalversteuerung gilt nur für Verpflegungszuschüsse bis 12 €, 24 € bzw. 48 €, soweit sie die steuerfrei bleibenden Pauschbeträge übersteigen (sog. Pauschalierungsgrenze). Gilt die dreimonatige Begrenzung für die steuerfreie Erstattung aber auch für die Pauschalversteuerung?