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IWB 11/1999

Ukraine; | Stempelsteuer

Mit Wirkung vom sind gemäß Präsidialerlaß Nr. 1222/98 v. in der Ukraine ansässige Einzelunternehmen und juristische Personen sowie ausländische juristische Personen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, Filialen und ständigen Vertretungen zur Zahlung von Stempelsteuern verpflichtet. Die Steuer wird in folgenden Fällen erhoben: kommerzielle Verträge (u. a. bei Eigentumsübergang, Einbringung von Leistungen oder Geldzahlungen, die über den Betrag des Stammkapitals hinausgehen); Wechsel, die aufgrund ukrainischer Gesetze ausgestellt wurden; Gründungsurkunden von Unternehmen; Gesellschaftsvertrags- und Satzungsänderungen. Die Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer ist der jeweilige in den Verträgen enthaltene Betrag oder die Wechselsumme. Die gestaffelten Tarife beginnen mit 1 bis zu höc...

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