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Der reformierte Versorgungsausgleich
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs und aktuelle Rechtsprechung
Seit dem ist der reformierte Versorgungsausgleich in Kraft. Das Kernstück der Reform des Versorgungsausgleichs besteht in der Abkehr vom Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung hin zum Grundsatz der systeminternen Teilung aller ehezeitlichen Anrechte. Seit gut zwei Jahren müssen sich die Gerichte mit der Konkretisierung der rechtlichen Grundlagen beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu ausgewählten Problemen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
Der „Wertausgleich bei der Scheidung” ist in den §§ 9–17 VersAusglG geregelt. Diese Formulierung ist irreführend, weil nach diesen Vorschriften auch Anrechte außerhalb eines Scheidungsverfahrens auszugleichen sind: bei Aufhebung einer Ehe unter den Voraussetzungen des § 1318 Abs. 3 BGB und bei vorangegangener Auslandsscheidung ohne Versorgungsausgleich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gem. Art. 17 EGBGB (Brudermüller, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 9 VersAusglG, Rn. 1).
[i]Anrechte sind in erster Linie intern zu teilenVorrangig sind Anrechte intern zu teilen, d. h. der Ausgleich erfolgt nach § 10 VersAusglG durc...