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Der reformierte Versorgungsausgleich
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 4330Seit dem ist der reformierte Versorgungsausgleich in Kraft. Das Kernstück der Reform des Versorgungsausgleichs besteht in der Abkehr vom Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung hin zum Grundsatz der systeminternen Teilung aller ehezeitlichen Anrechte. Die hierzu seitdem ergangene Rechtsprechung ist immens. Gleichwohl blieb die Bedeutung vieler neuer auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe des VersAusglG offen. Aus der Fülle von Fragen zu den Vorsorgeanrechten, die inzwischen geklärt sind, werden hier zwei herausgegriffen.
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Rangfolge und Inhalt der sog. Bagatellklausel
[i]Ausschluss nach § 18 Abs.1 VersAusglG hat VorrangLebhaft umstritten war die Handhabung der gesetzlichen Bagatellklausel (§ 18 VersAusglG). Ist die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art gering (Absatz 1) oder übersteigt der Ausgleichswert eines Anrechts die Geringfügigkeitsgrenze nicht (Absatz 2), soll das Familiengericht vom Ausgleich der Anrechte absehen. Zwischen diesen Alternativen besteht nach richtiger Ansicht ein Rangverhältnis – sie schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Daher hat das Familiengeric...