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Dauerhafte Verlängerung der Ist-Versteuerungsgrenze
Drittes Umsatzsteuer-Änderungsgesetz
Durch das aufgrund des Gesetzentwurfs der Regierungskoalitionsfraktionen (vgl. BT-Drucks. 17/7020; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/7378) vom Deutschen Bundestag am beschlossene „Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes”, dem der Bundesrat am 25. 11. 2011 zugestimmt hat, wurde die bis geltende höhere Umsatzgrenze von 500.000 € (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 2 UStG) mit Wirkung v. dauerhaft festgeschrieben. § 20 Abs. 2 UStG ist weggefallen. Die Vorschrift besteht nur noch aus dem – entsprechend veränderten – bisherigen Absatz 1.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB IAAAB-14438 der infoCenter-Beitrag „Ist- und Sollbesteuerung” sowie unter der NWB DokID NWB AAAAD-26933 der „Musterantrag auf Istversteuerung” aufrufbar.
I. Zweck der Neuregelung
[i]Entstehung der Umsatzsteuer nach dem Ist-PrinzipDie Umsatzsteuer entsteht grds. mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde („Soll-Versteuerung”). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei grds. nicht an. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nach bisheriger Fassung bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, die Mögli...