BMF - IV D 3 - S 7279/10/10002 BStBl 2011 I S. 1269

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG); Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) –

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster


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USt 1 TS
– Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG) –

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit , BStBl 2010 I S. 626, eingeführte Vordruckmuster.

(2) Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStG). Wird dagegen die Rechnung über einen Umsatz unter Angabe der einer inländischen Betriebsstätte erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ausgestellt, gilt die Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). Zum Zwecke des Abgleichs mit der USt-IdNr. aus der Rechnung wurde das Vordruckmuster USt 1 TS um die Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers ergänzt.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Anlage:

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BMF v. - IV D 3 - S 7279/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1269
DB 2011 S. 2749 Nr. 49
StB 2012 S. 14 Nr. 1
UR 2012 S. 73 Nr. 2
UStB 2012 S. 46 Nr. 2
UVR 2012 S. 70 Nr. 3
EAAAD-97987