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Doppelbesteuerung; | fiktive indische Quellensteuer/grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen nach DBA-Niederlande
(1) Bei der Berechnung der auf Zinseinnahmen aus indischen Anleihen entfallenden und nach Art. XVI Abs. 3 Buchst. c DBA-Indien mindestens auf die deutsche KSt anzurechnenden fiktiven ausländischen Quellensteuer sind die nach innerstaatlichen Vorschriften ermittelten Zinseinkünfte (Nettobetrag) zugrunde zu legen; die Ermittlung der Einkünfte richtet sich nach § 34d Nr. 6 EStG. (2) Die Steuerbefreiung von Zinseinnahmen aus in den Niederlanden grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen i. S. von Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande (a. F.) erstreckt sich auf die Zinseinnahmen (Bruttobetrag). (3) Ob Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind, ist auch bei Kreditinstituten nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der d...BStBl 1997 I, 1022